Allgemeine Geschäftsbedingungen der New Elements GmbH für die Tätigkeit selbständiger Trainer:innen

("Trainer-AGB") Stand 01.08.2024

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der New Elements GmbH (nachstehend kurz „Auftraggeber“ genannt) und freiberuflichen Trainern, die die vollständige oder teilweise Durchführung von Trainer-Leistungen (siehe § 2 Punkt 2) zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob diese Verträge schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form geschlossen wurden. Diese Trainer-AGBs ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen.

(2) Mit der Annahme eines Auftrags des Auftraggebers durch den Trainer, spätestens jedoch mit der Ausführung einer beauftragten Trainer-Leistung, erkennt der Trainer die Verbindlichkeit dieser Trainer-AGBs an. Der Trainer bestätigt, dass ihm die AGBs vor Vertragsabschluss in Textform zugänglich gemacht wurden. Sollte der Trainer entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Trainer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der im Einzelauftrag (nachstehend kurz „Auftrag“ genannt) bezeichneten Trainer-Leistung. Der Umfang der Leistungen wird ausschließlich durch den jeweiligen Einzelauftrag bestimmt.

(2) Dienst- und werkvertragliche Leistungen
Trainer-Leistungen im Sinne dieser Trainer-AGBs sind alle dienstvertraglichen und werkvertraglichen Leistungen, die der Trainer im Rahmen seines fachspezifischen Kompetenz- und Tätigkeitsbereichs für den Auftraggeber erbringt. Dienstvertragliche Leistungen umfassen typischerweise die Durchführung von Schulungen, Workshops und Seminaren, während werkvertragliche Leistungen insbesondere die Erstellung von Schulungsunterlagen oder die Planung und Durchführung spezifischer Schulungsprojekte umfassen.

(3) Nebenleistungen
Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, umfassen die Trainer-Leistungen auch folgende Nebenleistungen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlich sind oder explizit im Einzelauftrag vereinbart wurden:

  • Durchführen von Telefonaten mit Interessenten und Kunden zur Klärung inhaltlicher und organisatorischer Aspekte der Schulung
  • Erstellung auftragsspezifischer Schulungsagenden
  • Empfehlung geeigneter Schulungsliteratur
  • Spezifikation der technischen Voraussetzungen für die Schulungsraumtechnik und technischen Ausstattung
  • Verteilen von Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen an die Seminarteilnehmer
  • Gewährleisten, dass die von den Teilnehmern ausgefüllte Teilnehmerliste dem Auftraggeber fristgerecht zur Verfügung gestellt wird
  • Verteilen der bereitgestellten Teilnahmebescheinigungen an die Teilnehmer

(4) Beendigung der Leistungen
Nach Abschluss der im Einzelauftrag festgelegten Trainer-Leistungen enden sämtliche Nebenleistungen, es sei denn, es wurden ausdrückliche Vereinbarungen für eine Fortsetzung dieser Leistungen getroffen.

 

§ 3 Vertragsschluss

Auftragserteilungen durch den Auftraggeber sind nur verbindlich, wenn sie in textlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Ebenso bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen einer Bestellung sowie diesbezügliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

§ 4 Leistungserbringung

(1) Grundsatz der Unterbeauftragung
Der Trainer ist berechtigt, nach vorheriger Information des Auftraggebers, Teile der vertraglich geschuldeten Leistungen an qualifizierte Dritte (Unterauftragnehmer) weiterzugeben. Die Qualifikation des Unterauftragnehmers muss den Anforderungen des Einzelauftrags entsprechen und sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten Ziele und Standards eingehalten werden.

(2) Haftung des Trainers
Ungeachtet der Unterbeauftragung bleibt der Trainer vollumfänglich für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich. Der Trainer haftet auch für alle Handlungen und Unterlassungen des beauftragten Dritten, als wären es seine eigenen.

(3) Keine Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Unterauftragnehmer
Die Beauftragung eines Dritten durch den Trainer begründet keine vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Unterauftragnehmer. Der Auftraggeber haftet nicht für Ansprüche des Unterauftragnehmers gegenüber dem Trainer oder für dessen Handlungen gegenüber Dritten.

(4) Vertraulichkeit und Verpflichtungen
Der Trainer stellt sicher, dass der von ihm beauftragte Dritte sich vertraglich zur Einhaltung der gleichen Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen verpflichtet, wie sie im Vertragsverhältnis zwischen dem Trainer und dem Auftraggeber gelten. Der Trainer hat dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen.

 

§ 5 Rücktritt, Stornierung, Entschädigung

(1) Stornierung durch den Auftraggeber
Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, einen erteilten Auftrag (z. B. bei Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl oder höherer Gewalt) zu stornieren. Der Trainer hat in diesem Fall Anspruch auf eine Storno-Entschädigung gemäß folgender Regelung:

  • Aufträge können bis zu 14 Kalendertage vor Seminarbeginn kostenfrei schriftlich storniert werden.
  • Im Falle einer Stornierung, die nach diesem Zeitpunkt – jedoch spätestens 7 Kalendertage vor Seminarbeginn – eingeht, werden 50 % des vereinbarten Honorars vergütet.
  • Bei einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt werden 100 % des vereinbarten Honorars vergütet.

(2) Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwertung
Der Trainer hat sich auf die Storno-Entschädigung dasjenige anrechnen zu lassen, was er hinsichtlich des stornierten Leistungstermins erspart (z. B. Reisekosten), durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

(3) Alternativauftrag
Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Trainer anstelle der Storno-Entschädigung einen geeigneten alternativen Auftrag anzubieten. Der Trainer kann diesen nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Sollte die Vergütung für den Alternativauftrag niedriger sein als die nach Absatz (1) zu zahlende Storno-Entschädigung, hat der Trainer das Recht, die Differenz zu verlangen.

(4) Höhere Gewalt
Tritt ein Fall höherer Gewalt ein, der die Durchführung des Auftrags unmöglich macht oder erheblich erschwert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Höhere Gewalt umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen oder andere Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen. In einem solchen Fall sind keine Stornokosten oder sonstigen Entschädigungen fällig. Bereits geleistete Zahlungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.

 

§ 6 Gewährleistung, Freistellung

Der Trainer hat seine Trainer-Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Bei einem Verstoß des Trainers gegen seine Pflichten bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einschließlich der diesbezüglichen Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Trainer hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dem Auftraggeber durch Mängel der vom Trainer erbrachten Trainer-Leistungen entstehen.

 

§ 7 Trainingsmaterialien, Urheberrechte und Nutzungsrechte

1) Urheberrecht und Eigentum
Die vom Trainer bereitgestellten Materialien (insbesondere Handouts, Präsentationen, Text-, Video- und Audiodateien, Konzepte für Rollenspiele und sonstige Trainingsabläufe) unterliegen dem Urheberrecht und verbleiben im Eigentum des Trainers. Der Auftraggeber erhält die in Absatz 4 beschriebenen Nutzungsrechte, während das Urheberrecht beim Trainer verbleibt.

(2) Freiheit von Rechten Dritter (Trainer)
Der Trainer sichert dem Auftraggeber zu, dass die vom Trainer verwendeten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer Verwendung im Rahmen der Trainer-Leistung entgegenstehen. Sollte es dennoch zu Ansprüchen Dritter kommen, stellt der Trainer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei und übernimmt die alleinige Haftung.

(3) Freiheit von Rechten Dritter (Auftraggeber)
Der Auftraggeber sichert dem Trainer zu, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer Verwendung im Training entgegenstehen. Sollte es dennoch zu Ansprüchen Dritter kommen, stellt der Auftraggeber den Trainer von sämtlichen Ansprüchen frei und übernimmt die alleinige Haftung.

(4) Nutzungsrechte des Auftraggebers
Der Trainer räumt dem Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen Schulungsmaterialien ein, die der Trainer im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber entwickelt oder zur Verfügung stellt. Diese Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung und Weiterentwicklung der Materialien, soweit diese Bearbeitungen nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des Trainers verletzen.

(5) Rückruf- und Widerrufsrecht
Der Trainer darf dem Auftraggeber nicht untersagen, die Schulungsmaterialien und Schulungskonzepte auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin zu verwenden. Insbesondere besteht kein Rückrufrecht oder Widerrufsrecht hinsichtlich der eingeräumten Nutzungsrechte.

(6) Weitergabe von Nutzungsrechten
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte gemäß Absatz 4 im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit an verbundene Unternehmen oder Unterauftragnehmer weiterzugeben, sofern dies zur Durchführung von Schulungen und Trainings erforderlich ist. Diese Weitergabe berührt die ursprünglichen Urheberrechte des Trainers nicht und verpflichtet die Empfänger zur Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen.

 

§ 8 Unterbeauftragung

(1) Der Trainer ist berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an geeignete Dritte weiterzugeben, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich oder sinnvoll ist. Der Trainer verpflichtet sich, den Auftraggeber vorab schriftlich über die geplante Unterbeauftragung zu informieren und die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

(2) Der Trainer bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich. Der Trainer stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Dritten über die notwendigen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, um die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

(3) Durch die Unterbeauftragung wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den von dem Trainer beauftragten Dritten begründet. Der Trainer stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Dritten als selbständige Unternehmer tätig werden und diese ihre gesetzlichen Pflichten, insbesondere in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, eigenständig erfüllen.

 

§ 9 Honorar, Zahlungsbedingungen

Mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Honorar sind sämtliche im Einzelauftrag spezifizierten Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die der Trainer im Rahmen des erteilten Auftrags erbracht hat. Hierzu zählt auch der Aufwand des Trainers für die Vor- und Nachbereitung der beauftragten Veranstaltung. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen des Trainers mit allen rechtmäßig begründeten Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegen den Trainer zustehen. Eine Aufrechnung des Trainers mit vom Auftraggeber bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bleibt hiervon unberührt. Ausgeschlossen sind auch eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Trainers, es sei denn, sie beruhen auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Trainer und alle für ihn tätigen Personen sind verpflichtet, über alle betrieblichen, persönlichen und offensichtlich vertraulichen Informationen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, sie werden von der Verschwiegenheit entbunden oder die Tatsachen sind offenkundig bekannt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Vertragsbeendigung fort.

(2) Jeder Verstoß gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 110 % des im Einzelvertrag vereinbarten Honorars unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges aus. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 11 Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

(1) Dem Trainer ist es nicht gestattet, Kunden des Auftraggebers abzuwerben. Ihm ist es insbesondere nicht gestattet, Aufträge, die direkt oder indirekt auf die ihm übertragene Trainer-Leistungen zurückzuführen sind, unter Umgehung des Auftraggebers anzunehmen und auszuführen, sofern der Gegenstand des Auftrages den Geschäftsgegenstand des Auftraggebers insbesondere dessen Schulungs- und Dienstleistungstätigkeit betrifft. Soweit solche Anfragen und Aufträge an den Trainer herangetragen werden, wird er sie an den Auftraggeber weiterleiten. Über die rechtsverbindliche Annahme solcher Aufträge entscheidet allein der Auftragnehmer.

(2) Verstößt der Trainer gegen eine Verpflichtung aus Absatz 1, hat er dem Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Auftraggeber nach billigem Ermessen auf Grund der Umstände des Einzelfalles festsetzt, es sei denn, der Trainer hat den Verstoß nicht verschuldet. Der Trainer kann die Herabsetzung einer festgesetzten Vertragsstrafe nach den Regelungen des § 343 BGB verlangen.

 

§ 12 Datenschutz; Speicherung von Daten; Trainerbewertung

(1) Der Trainer unterliegt hinsichtlich des Schutzes der ihm von Auftraggeber zur Verfügung gestellten und/oder ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Der Trainer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis persönliche Daten des Trainers verarbeitet und speichert. Dies gilt auch für Lebenslaufdaten, Zeugnisse, Referenzen, Zertifikate, Qualifizierungen und Bewertungsdaten.

(3) Der Trainer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Trainer-Leistungen durch den Auftraggeber und seinen Kunden bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Befragung der Teilnehmer/innen zu einer vom Trainer durchgeführten Veranstaltung und eine Auswertung der Befragungsergebnisse. Die Befragung kann in Papierform oder durch eine Softwareanwendung eines Dritten erfolgen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Bewertungsdaten ausschließlich in anonymisierter Form zu eigenwerblichen Zwecken zu verwenden.

 

§ 13 Werbung

(1) Weltanschauliche Neutralität
Im Rahmen seiner Trainer-Tätigkeit für den Auftraggeber ist es dem Trainer untersagt, jegliche Form von Werbung für politische Parteien, Religionsgemeinschaften oder Organisationen mit pseudoreligiösem Charakter (z.B. Scientology) zu betreiben. Der Trainer sichert ausdrücklich zu, dass er seinen Trainer-Leistungen nicht die Lehren von L. Ron Hubbard zugrunde legt und dass er nicht Mitglied der International Association of Scientologists [IAS] ist. Der Trainer verpflichtet sich, während seiner Tätigkeit weltanschaulich neutral zu agieren und keine persönlichen Überzeugungen oder ideologischen Inhalte zu verbreiten, die den Neutralitätsgrundsatz des Auftraggebers verletzen könnten.

(2) Werbeverbot
Die Trainer-Leistungen werden im Auftrag und im Namen des Auftraggebers erbracht. Der Trainer verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Veranstaltungen sowie in allen damit verbundenen Materialien, die im Auftrag des Auftraggebers stattfinden, auf jegliche Werbemaßnahmen für andere Bildungsanbieter oder für eigene Dienstleistungen oder Produkte zu verzichten. Das Werbeverbot umfasst insbesondere die Verkaufswerbung und den Verkauf selbstverfasster Bücher oder Audio- und Videopräsentationen des Trainers sowie das Anbieten von Zusatzseminaren, die nicht im betrieblichen Aus- und Weiterbildungsprogramm des Auftraggebers angeboten werden. Als unzulässige Eigenwerbung gelten auch die bevorzugte Darstellung eigener Arbeits- und/oder Produktionsmethoden sowie die einseitig negative Darstellung der Arbeits- und/oder Produktionsmethoden von Konkurrenten des Trainers.

(3) Maßnahmen bei Verstoß
Verstößt der Trainer gegen die Bestimmungen dieses Paragrafen, ist der Auftraggeber berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verhängung einer Vertragsstrafe, der sofortigen Beendigung des Vertrags oder der Einleitung rechtlicher Schritte.

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Trainer-AGBs berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen eines erteilten Auftrags und/oder dieser Trainer-AGBs sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem erteilten Auftrag ist Nürnberg, wenn der Trainer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.

(4) Soweit in diesen Trainer-AGBs die Schriftform gefordert wird, genügt zur Formwahrung auch eine Textübermittlung per E-Mail.