Allgemeine Geschäftsbedingungen der New Elements GmbH für die Tätigkeit selbständiger Trainer:innen

("Trainer-AGB") Stand 01.08.2019

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge mit New Elements GmbH (nachstehend kurz „Auftraggeber“ genannt), die die vollständige oder teilweise Durchführung von Trainer-Leistungen (siehe § 2 Punkt 2) zum Gegenstand haben. Diese Trainer-AGBs ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen.

(2) Mit der Annahme eines Auftrags des Auftraggebers durch den Trainer, spätestens mit der Ausführung einer beauftragten Trainer-Leistung, erkennt der Trainer die Verbindlichkeit dieser Trainer-AGBs an. Sollte der Trainer entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Trainer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der im Einzelauftrag (nachstehend kurz „Auftrag“ genannt) bezeichnete Trainer-Leistung.

(2) Trainer-Leistungen im Sinne dieser Trainer-AGBs sind alle dienst- und werkvertraglichen Leistungen, die der Trainer im Rahmen seines fachspezifischen Kompetenz- und Tätigkeitsbereichs für den Auftraggeber erbringt. Zu den Trainer-Leistungen zählen z. B. Tätigkeiten als Trainer, Coach oder Lehrer im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie Vorträge, einschließlich der Planung und Durchführung von Schulungen, Workshops und Seminaren.

(3) Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags insoweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, umfassen die Trainer-Leistungen auch folgende Nebenleistungen:

  • Durchführen von Telefonaten mit Interessenten und Kunden zur Klärung inhaltlicher und organisatorischer Aspekte der Schulung
  • Erstellung auftragsspezifischer Schulungsagenden
  • Empfehlung geeigneter Schulungsliteratur
  • Spezifikation der technischen Voraussetzungen für die Schulungsraumtechnik und technischen Ausstattung
  • Verteilen von Unterrichtsmaterialien und Seminarunterlagen an die Seminarteilnehmer
  • Gewährleisten, dass die von den Teilnehmern ausgefüllte Teilnehmerliste dem Auftraggeber fristgerecht zur Verfügung gestellt wird
  • Verteilen der bereitgestellten Teilnahmebescheinigungen an die Teilnehmer

 

§ 3 Vertragsschluss

Auftragserteilungen durch den Auftraggeber sind nur verbindlich, wenn sie in textlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Ebenso bedürfen Ergänzungen oder Abänderungen einer Bestellung sowie diesbezügliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

 

§ 4 Leistungserbringung

(1) Qualifikation des Trainers
Der Trainer sichert zu, dass er sowohl in fachspezifischer als auch in methodisch-didaktischer Hinsicht über die erforderliche Kompetenz zur ordnungsgemäßen Erbringung der beauftragten Trainer-Leistungen verfügt. Erkennt der Trainer, dass er zur Durchführung des Auftrages – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage ist, hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und den Auftrag zurückzugeben.

(2) Sorgfaltsmaßstab
Der Trainer ist verpflichtet, die beauftragten Trainer-Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt an dem in der Bestellung vorgegebenen Leistungsort mit der gebotenen Sorgfalt zielgruppengerecht nach den allgemein anerkannten Grundsätzen seines Fachgebiets auf Basis allgemein anerkannter methodisch-didaktischer Grundlagen zu erbringen. Der Trainer hat bei der Leistungserbringung auch die vom Auftraggeber vorgegebenen Inhalte und Ziele zu berücksichtigen.

(3) Termine
Der für die Erbringung einer Trainer-Leistung vereinbarte Termin ist verbindlich. Im Falle einer Terminverzögerung oder -verhinderung hat der Trainer, sobald dies für ihn absehbar wird, unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu informieren: während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17:00) telefonisch unter 0911/650083-0; ansonsten per Email an info@it-schulungen.com. Wird eine vereinbarte Trainer-Leistung vom Trainer nicht zum vereinbarten Leistungstermin erbracht, entfällt der Anspruch des Trainers auf eine Vergütung. Im Falle eines schuldhaften Versäumens des Trainers ist der Auftraggeber zudem berechtigt, hierdurch entstehende Kosten dem Trainer in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber behält sich in diesem Fall auch einen Regress gegen den Trainer wegen eventuellen Ansprüchen Dritter vor.

 

§ 5 Rücktritt/Stornierung; Entschädigung

(1) Sofern im Rahmen eines Einzelauftrags keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber berechtigt, einen erteilten Auftrag (bspw. bei Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl, höherer Gewalt) zu stornieren. Der Trainer hat in diesem Fall Anspruch auf eine Storno-Entschädigung gemäß folgender Regelung:

Aufträge können bis zu 14 Kalendertage vor Seminarbeginn kostenfrei schriftlich storniert werden. Im Falle einer Stornierung, die nach diesem Zeitpunkt - jedoch spätestens 7 Kalendertage vor Seminarbeginn eingeht - werden 50% des vereinbarten Honorars vergütet. Bei einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt werden 100% des vereinbarten Honorars vergütet.

(2) Der Trainer hat sich auf die Storno-Entschädigung dasjenige anrechnen zu lassen, was er hinsichtlich des stornierten Leistungstermins erspart (z.B. Reisekosten), durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Trainer anstelle der Storno-Entschädigung mit einem geeigneten alternativen Auftrag zu beauftragen. Diesen kann der Trainer nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

(4) Sollte die Vergütung für den Alternativauftrag niedriger sein, als die nach § 4 Abs. (1) zu zahlende Storno-Entschädigung, hat der Trainer das Recht, die Differenz zu verlangen.

 

§ 6 Gewährleistung; Freistellung

Der Trainer hat seine Trainer-Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Bei einem Verstoß des Trainers gegen seine Pflichten bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einschließlich der diesbezüglichen Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Trainer hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dem Auftraggeber durch Mängel der vom Trainer erbrachten Trainer-Leistungen entstehen.

 

§ 7 Trainingsmaterialien, Urheberrechte

(1) Die vom Trainer bereitgestellten Materialien (insbesondere handouts, Präsentationen, Text-, Video- und Audiodateien, Konzepte für Rollenspiele und sonstige Trainingsabläufe) unterliegen dem Urheberrecht.

(2) Der Trainer sichert dem Auftraggeber zu, dass die vom Trainer verwendeten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer Verwendung im Rahmen der Trainer-Leistung entgegenstehen. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die Verwendung der vom Trainer bereitgestellten Trainingsmaterialien entstehen könnten.

(3) Der Auftraggeber sichert dem Trainer zu, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritten sind, die einer Verwendung im Training entgegenstehen. Er stellt den Trainer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer eventuellen Verletzung von Rechter Dritter durch die Verwendung der vom Auftrag-geber bereitgestellten Trainingsmaterialien entstehen könnten.

 

§ 8 Unterbeauftragung

Die Trainerleistung ist von der im Einzelvertrag genannten Person auszuführen. Eine Übertragung des Auftrags auf einen anderen Trainer [Unterauftrag] bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens des Auftraggebers. Der Trainer hat durch eine entsprechende vertragliche Verpflichtung seines Unterauftragnehmers sicherzustellen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen, dass die im Auftragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Trainer getroffenen Vereinbarungen uneingeschränkt auch für den Unterauftragnehmer gelten. Der Trainer, der den Auftrag vom Auftraggeber erhalten hat, haftet auch für die vertragsgemäße Ausführung des Auftrags durch seinen Unterauftragnehmer.

 

§ 9 Honorar, Zahlungsbedingungen

(1) Mit dem in Einzelvertrag vereinbarten Honorar sind sämtliche Leistungen und Nebenleistungen abgegolten, die der Trainer im Rahmen des erteilten Auftrags erbracht hat. Mit abgegolten ist dabei auch der Aufwand des Trainers für die Vor- und Nachbereitung einer Veranstaltung. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen des Trainers mit allen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegen den Trainer zustehen. Eine Aufrechnung des Trainers mit vom Auftraggeber bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Trainers.

 

§ 10 Geheimhaltung

(1) Der Trainer und alle für ihn tätigen Personen sind verpflichtet, über alle betrieblichen, persönlichen und offensichtlich vertraulichen Informationen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, sie werden von der Verschwiegenheit entbunden oder die Tatsachen sind offenkundig bekannt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Vertragsbeendigung fort.

(2) Jeder Verstoß gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 110 % des im Einzelvertrag vereinbarten Honorars unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges aus. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 11 Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

(1) Dem Trainer ist es nicht gestattet, Kunden des Auftraggebers abzuwerben. Ihm ist es insbesondere nicht gestattet, Aufträge, die direkt oder indirekt auf die ihm übertragene Trainer-Leistungen zurückzuführen sind, unter Umgehung des Auftraggebers anzunehmen und auszuführen, sofern der Gegenstand des Auftrages den Geschäftsgegenstand des Auftraggebers insbesondere dessen Schulungs- und Dienstleistungstätigkeit betrifft. Soweit solche Anfragen und Aufträge an den Trainer herangetragen werden, wird er sie an den Auftraggeber weiterleiten. Über die rechtsverbindliche Annahme solcher Aufträge entscheidet allein der Auftragnehmer.

(2) Verstößt der Trainer gegen eine Verpflichtung aus Absatz 1, hat er dem Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Auftraggeber nach billigem Ermessen auf Grund der Umstände des Einzelfalles festsetzt, es sei denn, der Trainer hat den Verstoß nicht verschuldet. Der Trainer kann die Herabsetzung einer festgesetzten Vertragsstrafe nach den Regelungen des § 343 BGB verlangen.

 

§ 12 Datenschutz; Speicherung von Daten; Trainerbewertung

(1) Der Trainer unterliegt hinsichtlich des Schutzes der ihm von Auftraggeber zur Verfügung gestellten und/oder ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Der Trainer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis persönliche Daten des Trainers verarbeitet und speichert. Dies gilt auch für Lebenslaufdaten, Zeugnisse, Referenzen, Zertifikate, Qualifizierungen und Bewertungsdaten.

(3) Der Trainer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Trainer-Leistungen durch den Auftraggeber und seinen Kunden bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Befragung der Teilnehmer/innen zu einer vom Trainer durchgeführten Veranstaltung und eine Auswertung der Befragungsergebnisse. Die Befragung kann in Papierform oder durch eine Softwareanwendung eines Dritten erfolgen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Bewertungsdaten ausschließlich in anonymisierter Form zu eigenwerblichen Zwecken zu verwenden.

 

§ 13 Werbung

(1) Weltanschauliche Neutralität
Im Rahmen seiner Trainer-Tätigkeit für den Auftraggeber ist es dem Trainer untersagt, Werbung für politische Parteien, Religionsgemeinschaften oder pseudoreligiöse Gruppen (z.B. Scientology) zu betreiben. Der Trainer sichert ausdrücklich zu, dass er seinen Trainer-Leistungen nicht die Lehre von L. Ron Hubbard zugrunde legt und dass er nicht Mitglied der International Association of Scientologists [IAS] ist.

(2) Werbeverbot
Die Trainer-Leistungen werden im Auftrag und im Namen des Auftraggebers erbracht. Der Trainer verpflichtet sich, bei Veranstaltungen, die im Auftrag des Auftraggebers stattfinden, auf jegliche Werbemaßnahmen für andere Bildungsanbieter oder für eigene Dienstleistungen oder Produkte zu verzichten. Das Werbeverbot umfasst insbesondere die Verkaufswerbung und den Verkauf selbstverfasster Bücher oder Audio- und Videopräsentationen des Trainers sowie das Anbieten von Zusatzseminaren, die nicht im betrieblichen Aus- und Weiterbildungsprogramm des Auftraggebers angeboten werden. Als unzulässige Eigenwerbung gelten auch die bevorzugte Darstellung eigener Arbeits- und/oder Produktionsmethoden sowie die einseitig negative Darstellung der Arbeits- und/oder Produktionsmethoden von Konkurrenten des Trainers.

 

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Trainer-AGBs berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen eines erteilten Auftrags und/oder dieser Trainer-AGBs sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem erteilten Auftrag ist Nürnberg, wenn der Trainer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.

(4) Soweit in diesen Trainer-AGBs die Schriftform gefordert wird, genügt zur Formwahrung auch eine Textübermittlung per E-Mail.